Wird bei einer durchgeführten Abgasuntersuchung durch den technischen Überwachungsverein (TÜV) ein Getriebeschaden verursacht, steht dem Fahrzeugeigentümer ein Schadensersatzanspruch aus enteignendem Eingriff zu.
Dies gilt nach einem Urteil des Landgerichts Bremen selbst dann, wenn sich das mehrmalige Beschleunigen des Motors bis zur Abregeldrehzahl bei der Durchführung der Untersuchung im Bereich des Normalen und Üblichen gehalten hat. Für die Schadensersatzverpflichtung des TÜV reicht aus, daß die Eigentumsbeeinträchtigung auf die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung durchgeführte Abgasuntersuchung zurückzuführen ist.
Urteil des LG Bremen vom 13.03.1998
3 O 851/97
NJW 1999, 1038