Kein Fahrverbot trotz erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung


Auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h außerorts (Autobahn) rechtfertigt nicht zwingend die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots. Hierzu führt das Oberlandesgericht Zweibrücken folgendes aus:

Der Verhängung eines Fahrverbots bedarf es nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, daß der Autofahrer infolge einfacher Fahrlässigkeit die geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrszeichen übersehen hat und keine weiteren Anhaltspunkte (z.B. Geschwindigkeitstrichter vor Baustelle) vorliegen, auf Grund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte. Eine grobe Pflichtverletzung ist nur dann anzunehmen, wenn sie auch subjektiv auf grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht. Darunter fallen nicht die Fälle des sogenannten Augenblickversagens, wenn ein objektiv schwerwiegender Verkehrsverstoß, der zwar nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewußten Kraftfahrer unterläuft, begangen wird.


Beschluß des OLG Zweibrücken vom 15.12.1997
1 Sa 311/1997
DAR 1998, 362
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