Keine Verjährungsunterbrechung durch Anhörungsbogen
Ein Autofahrer wurde wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Hiergegen legte er Rechtsbeschwerde ein und berief sich auf Eintritt der Verjährung.
Sein Rechtsmittel hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg. Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren in drei Monaten beginnend mit dem Vorfallstag. Nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung in Bußgeldsachen unter anderem durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder die Anordnung der Vernehmung unterbrochen. Darunter ist jedoch nur eine Vernehmung anzusehen, bei der der Betroffene als solcher über einen gegen ihn erhobenen, ihm vorher bekanntgemachten Vorwurf vernommen wird. Daraus folgt, daß lediglich eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine die Ermittlung des noch unbekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen.
Die Übersendung eines "Anhörungsbogens", der als "Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen" überschrieben ist und der die neutrale Einleitung "Sehr geehrte/er Verkehrsteilnehmer/in,... Ihnen bzw. dem Führer Ihres Fahrzeuges wird zur Last gelegt..." enthält, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ein derartiges Schreiben läßt nicht erkennen, ob sein Adressat, der Halter des Tatfahrzeuges, damit als Beschuldigter der Ordnungswidrigkeit oder als Zeuge angehört werden soll. Weil durch die Übersendung des Anhörungsbogens die Verjährungsfrist nicht unterbrochen war, wurde, da zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war, das Verfahren gegen den Autofahrer eingestellt.
Beschluß des OLG Hamm vom 07.04.1998
4 Ss OWi 365/98
NZV 1998, 340