Mobilfunkvertrag: keine Gebühren für Einzelgesprächsnachweis


Das Landgericht Flensburg entschied, daß eine Klausel eines Mobilfunkanbieters, wonach für die Einrichtung des Kurz-Einzelgesprächsnachweises eine Bearbeitungsgebühr von 29 DM erhoben werden kann, eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt und daher nach dem AGB-Gesetz unwirksam ist.


Urteil des LG Flensburg vom 18.09.1998
2 O 339/98 (nicht rechtskräftig)
RdW Heft 7/1999, Seite IV
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