Mobilfunkvertrag: keine Gebühren für Einzelgesprächsnachweis
Das Landgericht Flensburg entschied, daß eine Klausel eines Mobilfunkanbieters, wonach für die Einrichtung des Kurz-Einzelgesprächsnachweises eine Bearbeitungsgebühr von 29 DM erhoben werden kann, eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt und daher nach dem AGB-Gesetz unwirksam ist.
Urteil des LG Flensburg vom 18.09.1998
2 O 339/98 (nicht rechtskräftig)
RdW Heft 7/1999, Seite IV