Der Bundesfinanzhof entschied, daß die Besteuerung von Trinkgeldern im Hotel- und Gaststättengewerbe verfassungsgemäß ist. Der Umstand, daß in anderen Dienstleistungsgewerben der praktische Vollzug der Besteuerung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar.
Urteil des BFH
VI R 43/95
NJW Heft 16/1999, Seite XLIV