Sonneneinstrahlung auf Verkehrsampel


In einem Verfahren über einen Rotlichtunfall berief sich ein Autofahrer darauf, durch die Blendeinwirkung der tiefstehenden Sonne angenommen zu haben, die für ihn geltende Ampel zeige auf grün. In dem eingeholten Sachverständigengutachten wurde zunächst festgestellt, daß die Blendeinwirkung der Sonne am größten ist, wenn das Sonnenlicht in Blickrichtung des jeweiligen Verkehrsteilnehmers auf die Ampelanlage fällt und die Sonne besonders tief steht. Der Sachverständige schloß es jedoch generell insbesondere auch für die konkrete Situation aus, daß die Grünphase bei tatsächlichem Rotlicht deutlich heller erscheinen könnte als die Rotphase. Möglich sei nur, daß keine der Phasen deutlich angezeigt werde und der Eindruck einer abgeschalteten Lichtzeichenanlage entsteht.

Danach war für den Autofahrer bei der nötigen Aufmerksamkeit allenfalls nicht sicher zu erkennen, welche Farbe die Ampelanlage letztendlich zeigte bzw. ob die Anlage ausgeschaltet war. Bei einer derart unklaren Situation die Ampel für grün zu halten, befreit den Verkehrsteilnehmer auch subjektiv nicht von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.


Urteil des OLG Hamm vom 07.04.1998
20 U 116/97
DAR 1998, 392
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