Vereinbarung einer Mindesttantieme für Geschäftsführer
Ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag enthielt zur Tantiemenzahlung folgende Vereinbarung: Als Entgelt für seine Tätigkeit erhält Herr ... "ferner eine erfolgsorientierte Tantieme nach Ermessen des Verwaltungsrats, als Tantiemenrahmen gilt ein Betrag von mindestens 200.000 DM bis maximal 450.000 DM...". Die Vereinbarung enthielt weitere Ausführungen zur Berechnung der Höhe der Tantieme. Der Geschäftsführer und das Unternehmen stritten darüber, ob ein Anspruch auf Auszahlung der Mindesttantieme von 200.000 DM geschuldet wurde, obwohl dieser Betrag nach der vorgegebenen Berechnungsmethode nicht erreicht wurde.
Das mit der Sache befaßte Gericht hielt die getroffene Tantiemenvereinbarung für auslegungsbedürftig. Für die Auffassung des beklagten Unternehmens sprach zunächst die Verwendung der Formulierung "erfolgsorientierte Tantieme". Eine ganz wesentliche Bedeutung maß das Gericht jedoch der Einfügung des Wortes "mindestens" im ersten Satz der betreffenden Klausel zu. Diese Wortwahl sprach eindeutig dafür, daß die Parteien für die Tantieme einen Mindestbetrag und damit eine Mindestanspruchsberechtigung festlegen wollten. Für diese Auslegung sprach auch, daß ansonsten ein Tantiemenanspruch regelmäßig dann völlig entfallen würde, wenn die Zielvorgaben nur teilweise, nicht jedoch hundertprozentig erreicht worden wären. Den Belangen des Geschäftsführers hätte es daher erheblich widersprochen, wenn er bei nur geringfügiger Unterschreitung des Tantiemenrahmens von 200.000 bis 450.000 DM ganz leer ausgegangen wäre. Der Geschäftsführer hatte somit, obwohl das angestrebte Geschäftsergebnis nicht erreicht wurde, Anspruch auf Auszahlung der Mindesttantieme.
Urteil des OLG München vom 15.07.1998
7 U 6334/97
GmbHR 1999, 184
OLG Report München 1999, 93