Das Landgericht Bonn schloß sich der Rechtsauffassung zahlreicher anderer Gerichte an, daß der Kaufvertrag über ein Radarwarngerät, dessen Nutzung nicht erlaubt ist, sittenwidrig und damit nichtig ist.
Der bereits an den Verkäufer bezahlte Kaufpreis kann vom Erwerber nicht zurückgefordert werden, wenn ihn ebenfalls der Vorwurf des sittenwidrigen Geschäfts trifft.
Urteil des LG Bonn vom 25.06.1998
8 S 52/98
NJW 1998, 2681
DAR 1998, 355
MDR 1998, 1100