Kündigung wegen Hehlerei


Ein Arbeitgeber ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ein Arbeiter im Betrieb in größerem Umfang unerlaubten Handel mit unverzollten Zigaretten betreibt.

Auf Steuerhehlerei steht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Daher lag bei dem unerlaubten Handel mit etwa 80 Stangen unverzollter Zigaretten nicht nur eine geringfügige strafbare Handlung vor.


Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 02.12.1998
2 Sa 334/98
RdW Heft 5/1999, Seite III
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