Kontrolle einer Autobahnbaustelle


An einer Autobahnbaustelle kam es zu einem Verkehrsunfall, weil an der Einfahrt eine nicht fest verankerte Leitplanke verschoben war. Der geschädigte Autofahrer verlangte von dem für die Autobahn verantwortlichen Land den Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens.

Hierzu stellte das Brandenburgische Oberlandesgericht fest, daß der Träger der Straßenbaulast nicht verpflichtet ist, den ordnungsgemäßen Zustand der Absicherung einer Baustelle ständig zu überwachen. Vielmehr genügten regelmäßige Kontrollen der Baustelle. Die zeitlichen Abstände, innerhalb derer die Kontrollen durchzuführen sind, richten sich dabei nach den Umständen und den örtlichen Verkehrsverhältnissen. Bei einer neu errichteten Autobahnbaustelle kommt der Verkehrssicherungspflichtige seinen Kontrollpflichten nach, wenn er sich durchgängig in einem zeitlichen Abstand von rund sechs Stunden vom ordnungsgemäßen Zustand der Baustelle insbesondere der Beschilderung überzeugt. Da die für den Autobahnabschnitt zuständige Straßenbaubehörde die regelmäßigen Kontrollen nachweisen konnte, wurde die Schadensersatzklage des verunfallten Autofahrers abgewiesen.


Urteil des Brandenburgischen OLG vom 09.04.1998
2 U 125/97
MDR 1998, 1161
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