Einstandspflicht bei Ausfallbürgschaft


Vereinbaren Bürge und Gläubiger, daß der Bürge nur in Anspruch genommen werden soll, wenn der Gläubiger trotz pflichtgemäßer Wahrnehmung sämtlicher Möglichkeiten in Zwangsvollstreckung und Konkurs gegen den Schuldner oder bei der Verwertung von Sicherheiten mit seiner Forderung ganz oder teilweise endgültig ausgefallen ist (sogenannte Ausfallbürgschaft obliegen dem Gläubiger besondere Schutzpflichten. Bei einer derartigen Ausfallbürgschaft begrenzt die durch eigene Nachlässigkeit des Gläubigers bewirkte Herbeiführung des Ausfalls den Anspruch aus der Bürgschaft als solchen. Dieser hängt damit bereits in seiner Entstehung davon ab, daß der Gläubiger bei dem Versuch, die Forderung gegen den Schuldner durchzusetzen, mit der auch im Interesse des Bürgen erforderlichen Sorgfalt vorgeht.

Nach Meinung des Bundesgerichtshofs muß der Gläubiger nicht nur den Verlust nachweisen, den er objektiv erlitten hat; seine Sache ist es vielmehr auch, darzulegen und zu beweisen, daß der Ausfall trotz Einhaltung der bei der Verfolgung des verbürgten Anspruchs gebotenen Sorgfalt eingetreten ist oder daß er auch eingetreten wäre, wenn er diese Sorgfalt angewandt hätte.


Urteil des BGH vom 10.12.1998
IX ZR 156/98
Der Betrieb 1999, 426
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