Eine Frau begab sich in der 39. Schwangerschaftswoche, zwölf Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin, wegen Blutungen und Unterleibsschmerzen in eine Klinik. Bis die notwendigen Untersuchungen durchgeführt und der dringend angezeigte Kaiserschnitt vorgenommen wurde, vergingen fast eineinviertel Stunden. Das Kind kam mit schwersten Gehirnschädigungen auf die Welt, die bei sofortigen Maßnahmen hätten verhindert werden können.
Hierzu stellte das Oberlandesgericht Braunschweig fest, daß die Untersuchung einer Schwangeren mit derartigen Beschwerden spätestens 15 Minuten nach der Notfallaufnahme möglich sein müsse. Ein Notfallkrankenhaus muß ferner sicherstellen, daß eine erforderliche sofortige Schnittentbindung innerhalb von 20 bis 25 Minuten nach der Indikationsstellung durchgeführt werden kann. Der Träger des Krankenhauses wurde wegen der unverzeihlichen Verzögerung der notwendigen Maßnahmen zum Ersatz sämtlicher durch die Behinderung des Kindes eingetretenen Schäden verurteilt.
Urteil des OLG Braunschweig vom 18.12.1997
1 U 30/97
MDR 1998, 907