Vereinbarung einer "Brutto"-Zahlung


Der in einem Vertrag im Zusammenhang mit einer zu leistenden Zahlung verwendete Begriff "Brutto" ist nach dem alltäglichen Sprachgebrauch nur so zu verstehen, daß die bei einem umsatzsteuerpflichtigen Geschäft anfallende Mehrwertsteuer in diesem Betrag bereits enthalten ist.


Urteil des KG Berlin vom 26.10.1998
8 U 7204/96
MDR 1999, 604
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