Überforderter Unterhaltsschuldner


In einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Ehemann für einen Zeitraum von fast zehn Jahren zu umfassenden Unterhaltszahlungen. Er meinte später, diese Vereinbarung sei nichtig, weil er dadurch angesichts seiner Einkommensverhältnisse vollkommen überfordert sei.

Demgegenüber kam das Oberlandesgericht Stuttgart zu dem Ergebnis, daß die abgeschlossene Vereinbarung nicht sittenwidrig und damit auch nicht nichtig ist. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt grundsätzlich auch für familienrechtliche Verträge. Dies bedeutet nicht nur Selbstbestimmung, sondern auch Selbstverantwortung. Der Schuldner hat daher zu entscheiden, wo die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit liegen. Die Tatsache, daß die Verpflichtung das Leistungsvermögen des Schuldners überfordert, ist nicht ohne weiteres ein Nichtigkeitsgrund. Der Ehemann muß den geschuldeten Unterhalt für den gesamten, vereinbarten Zeitraum weiterbezahlen.


Urteil des OLG Stuttgart vom 29.07.1997
18 UF 112/97
FamRZ 1998, 1296
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