Grenzen der Arbeitszeitbestimmung


Dem Arbeitgeber steht aufgrund seiner Direktionsbefugnis das Recht zu, Beginn und Ende der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer zu bestimmen. Dieses Recht besteht jedoch nicht uneingeschränkt.

So entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg, daß es nicht dem billigen Ermessen des Arbeitgebers entspricht, einer aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrenden Mutter mitzuteilen, daß sie ab sofort früher mit der Arbeit anfangen muß und sie wegen der Arbeitszeitänderung ihr Kind nicht in den Kindergarten bringen kann.


Urteil des LAG Nürnberg vom 08.03.1999
6 Sa 259/97 (nicht rechtskräftig)
Handelsblatt vom 17.05.1999
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