Kein Ausgleichsanspruch bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Ein Mann machte nach der Trennung von seiner langjährigen Lebensgefährtin Ansprüche von knapp 160.000 DM geltend. Diese rührten nach seinen Angaben von Material und Arbeitskraft her, die er in das seiner ehemaligen Partnerin und deren Mutter gehörende Hausgrundstück eingebracht hatte.
Das Oberlandesgericht Braunschweig verneinte einen derartigen Ersatzanspruch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Leistungen, welche die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wechselseitig erbringen, grundsätzlich nicht auszugleichen oder zu erstatten, sofern das Paar nicht eine gesonderte Regelung getroffen hat.
Beschluß des OLG Braunschweig vom 30.04.1998
7 W 9/98
MDR 1998, 1294