Schadensersatz bei Kreditkündigung


Kündigt eine Bank einen mit einer GmbH bestehenden Kreditvertrag fristlos wegen akuter Vermögensverschlechterung des Darlehensnehmers, so kann der alleinige Gesellschafter der GmbH in der Regel keine Schadensersatzansprüche gegen die Bank geltend machen.

Das Darlehensverhältnis zwischen der Bank und dem Unternehmen ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Gesellschafters. An die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzkreis eines mit einer anderen Person geschlossenen Vertrages sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muß sich um ein Leistungsverhältnis handeln, das drittbezogen ist. Dies ist bei einem Darlehen nicht der Fall. Auch der alleinige Gesellschafter ist ebenso wie ein Gläubiger der Gesellschaft nur mittelbar von der Darlehensgewährung und deren Fortbestand betroffen. Ist die von der Bank ausgesprochene Kündigung im übrigen sachlich gerechtfertigt, scheiden von vornherein auch Ansprüche des Gesellschafters wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) aus.


Urteil des OLG Hamm vom 07.12.1998
31 U 38/98 (nicht rechtskräftig)
OLG Report Hamm 1999, 106
MDR 1999, 556
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