In einem finanzgerichtlichen Verfahren kann das Gericht einem Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Begründung des Einspruchs und zur Vorlage von Beweismitteln setzen. Eine Fristversäumnis führt jedoch nicht in jedem Fall dazu, daß das Gericht das Vorbringen als verspätet zurückweisen darf. Zum einen muß das Gericht auf die möglichen Folgen der Fristversäumung ausdrücklich hinweisen. Ferner muß das unentschuldigte Versäumnis zu einer Verfahrensverzögerung führen. Ist dies nicht der Fall, weil zwischen verspäteter Vorlage der notwendigen Unterlagen und dem Verhandlungstermin genügend Zeit verbleibt (hier fünf Monate), die Unterlagen im Verfahren durch entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen auch noch zu berücksichtigen.
Urteil des BFH vom 09.09.1998
I R31/98
RdW 1999, 231