Eheleute können ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament in der Form errichten, daß einer der Ehegatten den Testamentstext handschriftlich niederlegt und dieser von beiden unterschrieben wird. Verfaßt ein Ehegatte ein im Plural abgefaßtes gemeinschaftliches Testament, das jedoch nur von ihm und nicht auch von seinem Ehegatten unterschrieben wird, so ist das Testament zwar als gemeinschaftliches Testament unwirksam, es kann jedoch, wenn ein entsprechender Wille des Erblassers festgestellt wird, als Einzeltestament Wirkung behalten.
Beschluß des OLG Frankfurt am Main vom 20.03.1998
20 W 489/95
FamRZ 1998, 1394