Fahruntüchtiger Fahrzeugführer bei Abschleppvorgang
Wer einen wegen Kraftstoffmangels oder eines anderen Defekts (z.B. leere Batterie) betriebsunfähigen Pkw während eines Abschleppvorgangs lenkt, bedarf hierzu keiner Fahrerlaubnis.
Der abgeschleppte Fahrzeugführer ist jedoch Fahrer im Sinne des § 18 Abs. 1 StVO mit der Folge, daß auch für ihn der Alkoholgrenzwert von 1,1 Promille Gültigkeit hat.
Beschluß des OLG Hamm vom 07.01.1999
4 Ss 1081/98
DAR 1999, 187
RdW 1999, 383