In der Rechtsprechung wird verschiedentlich die Auffassung vertreten, daß ein Kraftfahrer bei Annäherung an eine für Fußgänger Rot zeigende Ampelanlage nicht darauf vertrauen dürfe, daß sich kein Fußgänger auf der Fahrbahn befinde; er müsse mit Fußgängern, die die Fahrbahn verkehrswidrig bei Rot betreten hätten, rechnen. Diese Entscheidungen gehen jedoch davon aus, daß der Autofahrer bei einer Annäherung an eine Fußgängerampel bemerkt, daß ein Fußgänger sich verbotswidrig auf der Fahrbahn befindet oder Anstalten macht, die Fahrbahn verbotswidrig zu betreten.
Anders liegt der Fall, wenn der sich dem Fußgängerüberweg nähernde Autofahrer nicht mit Fußgängern rechnen muß, weil sich dort keine Personen befinden oder diese wegen schlechter Sichtverhältnisse nicht erkennbar sind. In einem derartigen Fall trifft einen Autofahrer, der sich mit maximal 50 km/h auf einer Hauptverkehrsstraße einer Fußgängerampel nähert und es zu einem Zusammenstoß mit einem die Fahrbahn bei Rot überquerenden Fußgänger kommt, kein Verschulden.
Urteil AG Kiel vom 26.10.1998
108 C 140/98
DAR 1999, 221