Ehevertrag kurz vor Heirat


Eine Woche vor der Heirat schlossen die Eheleute einen notariellen Vertrag, der einen "Totalausschluß" aller disponiblen Scheidungsfolgen (u.a. Ehegattenunterhalt) beinhaltete. Im Unterhaltsprozeß berief sich die Frau auf die Nichtigkeit des Vertrages, da sie diesen angeblich nur deshalb unterzeichnete, weil ihr Ehemann ankündigte, sie ohne Abschluß des Vertrages nicht heiraten zu wollen. Die Frau war zu diesem Zeitpunkt im fünften Monat schwanger und sah sich aus diesem Grund zur Unterzeichnung des notariellen Vertrages gedrängt.

Das Oberlandesgericht Hamm kam zu dem Ergebnis, daß der notarielle Ehevertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Denn bereits fünf Monate vor der Eheschließung hatte der Mann nämlich wiederholt geäußert, er werde die Ehe nur eingehen, wenn seine Frau zu einem Ehevertrag bereit sei. Für die Entscheidung spielte ferner eine Rolle, daß die Ehefrau eine abgeschlossene Berufsausbildung als Altenpflegerin hatte und in diesem Beruf auch tätig war, so daß sie auch nach zeitweiliger Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen des Kindes gute Chancen haben dürfte, wieder eine Erwerbsstelle zu finden.

Gleichwohl gab das Gericht der Unterhaltsklage der Ehefrau statt. Der Ehemann kann sich nämlich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) so lange und insoweit nicht mit Erfolg auf den Unterhaltsverzicht berufen, als dadurch das Kindeswohl beeinträchtigt wird. Bis zum Erreichen der 3. Grundschulklasse des Kindes ist der Frau im Hinblick auf die Kindesbetreuung keine Erwerbstätigkeit zuzumuten. Für die Folgezeit kam für das Gericht lediglich eine Beschäftigung im versicherungsfreien Rahmen mit einem Einkommen von derzeit 620 DM in Betracht. Ob der Mutter darüber hinaus eine Tätigkeit zuzumuten ist, hängt von der konkreten Entwicklung des Kindes und dem verbleibenden Maß an Betreuungsbedürftigkeit ab. Insoweit sah sich das Gericht nicht zu einer Prognose in der Lage, so daß von einer zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs (zunächst) abgesehen wurde.


Urteil des OLG Hamm vom 06.02.1998
10 UF 553/96
Forum Familien- und Erbrecht 1998, 94
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