Einem Testamentsvollstrecker wurde die Verwaltung eines beträchtlichen Vermögens, zu dem auch mehrere Grundstücke gehörten, übertragen. Er vertraute die Verwaltung eines größeren Anwesens einer Immobiliengesellschaft an, deren Eigentümer er war. Diese Gesellschaft verwaltete das Anwesen bereits zu Lebzeiten des Erblassers (Verstorbenen). Auch der Erbe war mit der Fortführung der Tätigkeit einverstanden.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kann dies jedoch den Testamentsvollstrecker nicht von seiner Pflicht entbinden, die Kosten der Grundstücksverwaltung, die von einem Dritten ausgeübt wird, auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Der Erbe muß es nicht hinnehmen, wenn die eingeschaltete Verwaltungsgesellschaft eine überzogene Rechnung stellt und der Testamentsvollstrecker diese ungeprüft begleicht.