Unterhalt nach kurzer Ehedauer


Eheleute schulden einander auch nach Scheidung der Ehe Unterhalt. Ein Unterhaltsanspruch ist jedoch unter anderem dann zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war (§ 1579 Nr. 1 BGB). Bei der Unterhaltsverpflichtung ist grundsätzlich auf das Maß der Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen und auf den Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Unterhaltsbedürftigen vom anderen Ehegatten abzustellen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß die Lebenssituation der Partner in der Ehe durch den gemeinschaftlichen Lebensplan entscheidend geprägt wird und mit der Zunahme der Ehedauer auch eine zunehmende Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen sowie im allgemeinen eine wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten einhergeht. Von einer entsprechenden ehelichen und unterhaltsrechtlichen Situation kann allerdings im allgemeinen erst nach einer gewissen Ehedauer ausgegangen werden.

Die Rechtsprechung zur Frage, wann eine Ehe nur von kurzer Dauer war, ist uneinheitlich. Die Oberlandesgerichte gehen von einer Ehezeit von bis zu vier Jahren aus. Der Bundesgerichtshof erachtete in mehreren Entscheidungen eine Ehe von drei Jahren und vier Monaten noch als kurz. Allerdings kommt es stets auf den Einzelfall an, so kann auch bei einer Ehedauer von knapp fünf Jahren ein Unterhaltsanspruch durchaus noch als kurz ???????Bezug??????im Sinne des Gesetzes angesehen werden. In seiner jüngsten Entscheidung erkannten die Karlsruher Richter jedoch die Ehedauer von knapp fünfeinviertel Jahren nicht mehr als kurz im rechtlichen Sinne an, mit der Folge, daß der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehepartners nicht herabgesetzt werden konnte.


Urteil des BGH vom 27.01.1999
XII ZR 89/97
MDR 1999, 613
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