Annahme eines Auflösungsangebotes


Bietet der Vermieter seinen beiden Mietern die einvernehmliche Auflösung des bestehenden Mietvertrages an, so kann dieses Angebot nur innerhalb einer angemessenen Frist angenommen werden. Die Annahme des Auflösungsangebotes durch den mittlerweile aus der Wohnung ausgezogenen Mitmieter nach zwei Monaten ist als verspätet und somit unwirksam anzusehen.

Den ausgezogenen Mieter trifft danach weiterhin die Mithaftung für die Zahlung der Miete.


Beschluß des LG Berlin 24.07.1998
64 S 230/98
ZMR 1998, 776
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