Verkauf von Feuerwerkskörpern an Kinder


Ein zehnjähriger Junge kaufte an einem Kiosk mehrere Feuerwerkskörper (Feuerwirbel), die nach den gesetzlichen Vorschriften zum ganzjährigen Verkauf auch an Personen unter 18 Jahren freigegeben waren. Aus ungeklärten Umständen entzündete sich eines der Feuerwerke von selbst in der Hosentasche des Kindes. Dieses erlitt dadurch erhebliche Verletzungen. Der Bundesgerichtshof verurteilte den Hersteller und den Importeur der gefährlichen Feuerwerkskörper zum Ersatz des entstandenen Schadens.

Bei Feuerwerkskörpern, die zum ganzjährigen Verkauf auch an Kinder zugelassen sind, muß die Verpackung besondere Warnhinweise enthalten. Diese sind erforderlich, um den in der Verwendung dieser Produkte für Kinder liegenden Gefahren wirksam zu begegnen. Ferner hielt das Gericht geeignete Hinweise an den Endverkäufer für notwendig, damit Feuerwerkskörper nicht an Kinder im Grundschulalter abgegeben werden, wenn eine Verwendung unter Aufsicht von Erwachsenen nicht sichergestellt ist.

Der Inhaber des Kiosks, der die Feuerwirbel an den Jungen verkauft hatte, wurde hingegen nicht haftbar gemacht, da er nach den Herstellerangaben von der Ungefährlichkeit der Produkte ausgehen konnte. Ist einem Endverkäufer jedoch die Gefährlichkeit von derartigen Feuerwerkskörpern in Kinderhand bekannt, so haftet er auch für den entstandenen Schaden.


Urteile des BGH vom 26.05.1998 und 09.06.1998
VI ZR 238/97 und 183/97
MDR 1998, 1101 und 1102
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