Kindesunterhalt: Berücksichtigung von Schulden und Arbeitsplatzverlust


In einem Unterhaltsprozeß zwischen einem minderjährigen Kind und seinem Vater hatte sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit Darlehensverpflichtungen des Vaters einkommens- und damit unterhaltsmindernd zu berücksichtigen sind. Der Mann trug im Prozeß vor, daß er monatliche Kreditraten von 200 DM an seine Bank zu zahlen habe. Hierzu führte das Gericht folgendes aus:

"Unterhaltsansprüchen kommt ... kein allgemeiner Vorrang vor Forderungen anderer Gläubiger gegen den Unterhaltsschuldner zu. Andererseits dürfen die anderen Verbindlichkeiten aber nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubigern, Unterhaltsschuldner und Drittgläubigern. Insoweit ist in Fällen, in denen der Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten beeinträchtigt würde, insbesondere der Zweck der Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seinen Möglichkeiten bedeutsam, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise wiederherzustellen. Bei minderjährigen Kindern ist zu beachten, daß für diese wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit ausscheidet, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen".

In demselben Verfahren verlangte der unterhaltspflichtige Vater ferner die Herabsetzung des zu zahlenden Kindesunterhalts, da er seit der Kündigung seiner Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber von Arbeitslosengeld lebe. Ob eine kündigungsbedingte Verschlechterung der Einkommensverhältnisse zu einer Herabsetzung der Unterhaltsansprüche führt, hängt davon ab, ob die Kündigung auf ein schuldhaftes Verhalten des Unterhaltspflichtigen zurückzuführen ist. Hierzu das Gericht:

Ein Unterhaltsschuldner ist im Rahmen einer gegenüber einem minderjährigen Kind "gesteigerten" Erwerbsobliegenheit darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß er die Kündigung im unterhaltsrechtlichen Sinne nicht zu vertreten hat und trotz intensiver Aufbietung aller Kräfte, nämlich mit einem der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entsprechenden Zeitaufwand, zu einem früheren Zeitpunkt keine neue Erwerbstätigkeit finden konnte.


Urteil des OLG Hamm vom 14.01.1998
12 UF 479/96
FamRZ 1998, 1252
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