Kindergartengeld als Unterhaltsmehrbedarf


Ein Vater verpflichtete sich in einem gerichtlichen Vergleich, für seinen kleinen Sohn einen monatlichen Unterhalt von 275 DM zu bezahlen. Als das Kind in den Kindergarten kam, machte seine sorgeberechtigte Mutter die Hälfte des Beitrages für den Besuch eines Ganztagskindergartens geltend.

Der Besuch des Kindergartens wird nach heutiger Auffassung als erzieherisch wünschenswert und für die Entwicklung eines Kindes notwendig angesehen. Dies bedeutet, daß der Kindergartenbeitrag grundsätzlich dem angemessenen Unterhalt zuzurechnen ist. Der Kindergartenbeitrag kann daher als Mehrbedarf geltend gemacht werden, wenn dieser nicht schon bei der Festsetzung des bestehenden Unterhaltstitels vorausschauend berücksichtigt wurde oder der Beitrag im Verhältnis zu einem festgesetzten hohen Kindesunterhalt nur als geringfügig anzusehen ist. Beides war hier nicht der Fall, so daß der Vater zur Zahlung des Mehrbedarfs verpflichtet wurde.

Das Gericht wies jedoch darauf hin, daß beim Anspruch auf Zahlung des Kindergartenbeitrages nur eine halbtägige Kindergartenbetreuung geltend gemacht werden kann. Durch die Ganztagsunterbringung wird dem sorgeberechtigten Elternteil die Erwerbstätigkeit ermöglicht, so daß dieser auch die Hälfte des Kindergartenbeitrages zu tragen hat.


Beschluß des OLG Stuttgart vom 18.06.1998
15 WF 264/98
NJW 1998, 3129
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