Nach zwei neuen Entscheidungen des Bundessozialgerichts zählen zum Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Aufgrund dieser weiten Begriffsbestimmung zählen auch Abfindungen, die ein Arbeitnehmer nach einer Änderungskündigung oder einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung dafür erhält, daß sich seine Arbeitsbedingungen im fortbestehenden Arbeitsverhältnis künftig verschlechtern (hier Kürzung der Arbeitszeit), zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
Urteile des BSG vom 28.01.1999
B 12 KR 6 und 14/98 R
NJW Heft 19/1999, Seite LIV