Von Kündigung betroffener Betriebsrat darf mitbestimmen


Ein Arbeitgeber erklärte gegenüber einem Betriebsratsmitglied die außerordentliche Kündigung. Der Betriebsrat verweigerte die nach dem Gesetz vorgeschriebene Zustimmung. In einem derartigen Fall kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers die fehlende Betriebsratszustimmung ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm darf auch das von der Kündigung betroffene Betriebsratsmitglied bei dem Beschluß über die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Vertretung des Betriebsrats in dem Zustimmungsersetzungsverfahren beraten und mitstimmen. Der Gekündigte ist davon nicht durch Selbstbetroffenheit ausgeschlossen.


Beschluß des LAG Hamm vom 10.06.1998
3 Ta BV 15/98
Betriebs-Berater 1999, 743
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