Ein Erblasser setzte seine langjährige Lebensgefährtin als Vorerbin ein. Zur Bestimmung des Nacherben enthielt das hinterlassene Testament folgende Ausführungen: "Als Nacherbe kommt der würdigste meiner Verwandten in Betracht. Würdig ist, wer nach höchstem akademischen Ausbildungsstand, Beruf und Einkommen auf ein Erbe nicht angewiesen ist, vor allem nicht um es zu verschleudern. Die befreite Vorerbin bestimmt diesen Nacherben im Rahmen dieser letztwilligen Verfügung nach eigenem Ermessen". Die Vorerbin hielt diese Nacherbeneinsetzung für unwirksam und meinte daher, Alleinerbin geworden zu sein.
Das Landgericht München gab ihr nur im Ansatz Recht. Die Bestimmung eines Nacherben darf nicht dem freien Willen des Vorerben überlassen bleiben (§ 2065 Absatz 2 BGB). Die Person des Nacherben muß ebenso wie diejenige des Erben so bestimmt sein, daß sie aufgrund der in der letztwilligen Verfügung enthaltenen Willensäußerung des Erblassers festgestellt werden kann. Nach diesen Grundsätzen erklärte das Gericht die Nacherbenbestimmung für unwirksam. Dies bedeutete jedoch nicht zugleich, daß die als Vorerbin eingesetzte Lebensgefährtin des Verstorbenen zugleich auch Alleinerbin wurde.
Vielmehr ist durch Auslegung des letzten Willens zu ermitteln, wen seiner gesetzlichen Erben der Erblasser bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Nacherbenbestimmung hätte einsetzen wollen. Die Frage, wer letztendlich in den Genuß der Nacherbfolge kam, konnte das Gericht jedoch offen lassen, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens war.
Bemerkung: Verfasser dieses ungewöhnlichen Testaments war übrigens ein Rechtsanwalt.
Beschluß des LG München I vom 13.02.1996
16 T 21240/95
FamRZ 1998, 1261