Der Bundesfinanzhof hatte über die Frage, ob ein Gebührenermittler des Norddeutschen Rundfunks als Arbeitnehmer oder als Selbständiger anzusehen ist, zu entscheiden. Die Münchner Bundesrichter nahmen den Fall zum Anlaß klarzustellen, daß die neuen Regelungen zur Scheinselbständigkeit keinen Einfluß auf die steuerrechtliche Beurteilung der Frage haben, wer als selbständiger Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Bundesfinanzrichter ließen sich daher allein von den bislang geltenden Kriterien für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Selbständigem leiten. Im vorliegenden Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, daß der Gebührenermittler als Gewerbetreibender anzusehen war. Entscheidend dabei war, daß der Beschäftigte keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhielt, durch den Umfang seines Arbeitseinsatzes den Erfolg seiner Tätigkeit beeinflussen konnte und schließlich nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden war. Insbesondere die Übertragung des Entgeltrisikos auf den Beschäftigten sprach entscheidend für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit.
Urteil des BFH vom 02.12.1998
X R 83/96
NJW Heft 25, Seite XLVI
Der Betrieb 1999, 1044