Kaskoversicherung: Unfall nach riskantem Überholmanöver


Ein Autofahrer überholte kurz vor einer Rechtskurve ein vorausfahrendes Fahrzeug. Gerade als er den Überholvorgang beendet hatte, verlor er in der Kurve die Gewalt über sein Fahrzeug und kam von der Fahrbahn ab. Die Vollkaskoversicherung des Autofahrers lehnte den Ersatz des entstandenen Fahrzeugschadens wegen grob fahrlässigen Verhaltens ab.

Das Oberlandesgericht Hamm stellte sich auf die Seite der Versicherungsgesellschaft. Das Gericht ließ zunächst keinen Zweifel daran, daß Ursache des Unfalls das vorangegangene, äußerst riskante Überholmanöver war. Überholvorgänge - erst recht kurz vor einer Kurve - gehören mit zu den gefahrenträchtigsten Fahrmanövern. Sie verlangen gesteigerte Aufmerksamkeit und Sorgfalt. Deshalb schließt ein kurzes Versehen oder Verschätzen auch nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit aus. Die Kaskoversicherung mußte daher den Schaden nicht ersetzen.


Urteil des OLG Hamm vom 24.04.1998
20 U 4/98
DAR 1998, 393
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