Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte sich einmal mehr mit der Zulässigkeit der Anbringung einer Parabolantenne an der Fassade einer Eigentumswohnanlage zu befassen. Das Gericht verwies bei dieser Gelegenheit nochmals auf die in der Rechtsprechung mittlerweile fast einheitlich angewendeten Grundsätze: Die Anbringung einer Parabolantenne an der Fassade oder dem Balkon einer Eigentumswohnung stellt wegen der optischen Beeinträchtigung des Gesamtbildes der Wohnanlage eine bauliche Veränderung dar und bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Wird die Anbringung einer Parabolantenne durch die Eigentümerversammlung abgelehnt, so ist bei der Frage, ob der betreffende Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Genehmigung der Antenne hat, eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft am Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums und das grundgesetzlich geschützte Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf umfassende Information durch Rundfunk und Fernsehen gegenüberzustellen ist.
Verfügt die Eigentumswohnanlage bereits über einen Kabelanschluß, über den die Gemeinschaftsanlage im konkreten Fall 13 Fernsehprogramme völlig störungsfrei und weitere vier Programme so gut wie störungsfrei empfangen kann, muß das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers an der Anbringung einer Parabolantenne zurückstehen. Das Grundrecht der Informationsfreiheit gibt in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht das Recht, alle theoretisch erreichbaren Fernseh- und Hörfunkprogramme auch wirklich empfangen und die dazu nötigen Empfangsanlagen errichten zu können.
Hinweis: Zugunsten der Wohnungseigentümer entscheiden die Gerichte in der Regel, wenn ausländische Bewohner mit der bestehenden Anlage Fernsehprogramme ihres Heimatlandes nicht empfangen können.
Beschluß des BayObLG vom 29.01.1999
2 Z BR 135/98
Hausbesitzerzeitung Heft 13/1999, Seite 14