Ein Unfallgeschädigter ist vor der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen nicht verpflichtet, Vergleichsangebote anderer Sachverständiger einzuholen. Auch wenn (möglicherweise) ein anderer Gutachter für das gleiche Sachverständigengutachten weniger verlangt hätte, trifft den Geschädigten kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht.
Urteil des AG Koblenz vom 15.07.1998
13 C 799/98
DAR 1998, 396