Ein 50-jähriger Mann war längere Zeit arbeitslos. Die Bundesanstalt für Arbeit lehnte seinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe mit der Begründung ab, dem Antragsteller gehöre ein Einfamilienhaus und es sei ihm zuzumuten, sein Haus zu verkaufen.
Dieser Argumentation folgte das Bundessozialgericht nicht. Kann ein Arbeitsloser nachweisen, daß er den Immobilienbesitz bereits vor seiner Arbeitslosigkeit zur privaten Alterssicherung erworben hat, kann von ihm nicht erwartet werden, diesen zur Beseitigung seiner Bedürftigkeit wieder zu verkaufen. Die Bundesanstalt für Arbeit wurde verurteilt, die beantragte Arbeitslosenhilfe zu bezahlen.
Urteil des BSG vom 25.3.1999
B 7 AL 28/98 R
MDR 1999, 1394