Bewerber für Stellen des öffentlichen Dienstes haben ein Recht auf ein faires Verfahren und eine ermessensgerechte Bewerberauswahl. Dieses Recht beinhaltet auch den Anspruch des Bewerbers auf einen Bescheid über Erfolg oder Mißerfolg seiner Bewerbung.
Den Arbeitgeber trifft jedoch keine Pflicht, den ablehnenden Bescheid mit einer Begründung zu versehen. Der Bewerber hat insbesondere keinen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber darlegt, aus welchen sachlichen Gründen eine andere Bewerbung vorgezogen wurde. Soweit der abgelehnte Bewerber Informationen über die Auswahlentscheidung erhalten will, muß ihm der öffentliche Arbeitgeber auf Verlangen jedoch Einsicht in die einschlägigen Bewerbungs- und Entscheidungsunterlagen entsprechend den beamtenrechtlichen Regeln geben.
Urteil des AG Marburg vom 27.02.1998
2 Ca 64/97
Betriebs-Berater 1999, 1015