Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung bei teilverschuldetem Unfall


Jedenfalls dann, wenn sich die Schadensregulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung erheblich verzögert, ist ein geschädigter Autofahrer berechtigt, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Insbesondere bei einem hohen Eigenanteil am Verschulden (hier 50 %) verstößt der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er den Schaden durch seine Vollkaskoversicherung regulieren läßt. Der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung hat dann entsprechend der festgestellten Haftungsquote (hier 50 %) dem Geschädigten den Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung zu ersetzen.


Urteil des LG Wiesbaden vom 13.05.1998
1 S 414/97
DAR 1998, 395
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