Ein Abiturient lieferte im Fach Französisch eine Arbeit ab, die fast wortwörtlich mit der Musterlösung übereinstimmte. Der Korrekturlehrer vermutete eine Inkorrektheit des Abiturienten und bewertete die Arbeit nur mit der Note ausreichend. Der Schüler klagte daraufhin auf eine bessere Zensur.
In dem darauffolgenden Gerichtsverfahren trug der Abiturient vor, er habe die öffentlich zugängliche Textaufgabe so intensiv durchgearbeitet, daß er sie nahezu auswendig konnte. Da dem Schüler schließlich keine Inkorrektheit nachgewiesen werden konnte, wurde die Schule zur Neubewertung der Arbeit verurteilt.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz
2 A 11233/98
Handelsblatt vom 14.06.1999