Mieterhöhungszustimmung durch Zahlung der erhöhten Miete
Hat ein Mieter einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters schriftlich widersprochen, so kann seine spätere Zustimmung nicht daraus geschlossen werden, daß er die Erhöhungsbeträge für die ersten beiden Monate kommentarlos (teilweise) bezahlt.
Die Zustimmung zu einer Mieterhöhung ist anders als die Erhöhungserklärung des Vermieters (Schriftform erforderlich) nicht formgebunden. Sie kann daher auch durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten abgegeben werden, wenn z.B. durch Zahlung der erhöhten Miete dem Verhalten des Mieters ein entsprechender Erklärungswert zukommt. Entscheidend hierbei ist, ob die Handlungsweise des Mieters aus der Sicht des Vermieters zweifelsfrei die Zustimmung der begehrten Mieterhöhung darstellt. Das Verhalten des Mieters war im zu entscheidenden Fall wegen der vorausgegangenen ausdrücklichen, schriftlichen Ablehnung der Mieterhöhung zumindest mißverständlich. Aus der vorbehaltlosen Zahlung der erhöhten Miete konnte daher eine nachträgliche Zustimmung zur Mieterhöhung nicht hergeleitet werden.
Urteil des AG Charlottenburg vom 08.05.1998
24 a C 50/98
MDR 1998, 1159