Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, so muß er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Dies regelt § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die dreiwöchige Klagefrist auch auf eine außerordentliche Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen anzuwenden ist, sofern nicht gemäß § 111 Absatz 1 Satz 5 Arbeitsgerichtsgesetz eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuß stattfinden muß.
Urteil des BAG vom 26.01.1999
2 AZR 134/98
Betriebs-Berater 1999, 908