Der Bundesgerichtshof sorgte bei der bislang unterschiedlichen Rechtsauffassung der Gerichte nunmehr für Klarheit: Rechtsgeschäfte, die sich direkt oder indirekt mit Telefonsex befassen, sind sittenwidrig. Dies gilt auch für Verträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Verträgen über Telefonsex stehen (z. B. Darlehensvertrag).
Urteil des BGH vom 09.06.1998
XI ZR 192/97
NJW Heft 36/1998, Seite XLVI
Computer und Recht 1998, 610