Privates Abschleppen eines falsch geparkten Fahrzeuges
Das private Abschleppen eines verkehrsbehindernden Fahrzeuges ist nach Auffassung des Amtsgerichts Rastatt rechtswidrig, wenn für den dadurch beeinträchtigten Anwohner die Möglichkeit besteht, den Besitzer des störenden Pkws kurzfristig zu verständigen. Auch erzieherische Gesichtspunkte zur Verhinderung künftigen falschen Parkens können das private Abschleppen eines fremden Autos grundsätzlich nicht rechtfertigten. In einem derartigen Fall ist der Fahrzeughalter auch nicht verpflichtet, die Abschleppkosten zu tragen.
Urteil des AG Rastatt vom 08.04.1999
1 C 449/98
DAR 1999, 321