Beruflicher Aufstieg durch Wiedervereinigung


Ein geschiedener Beamter wurde im Rahmen der Wiedervereinigung von einer R2-Stelle auf eine R3-Stelle befördert. Seine geschiedene Ehefrau meinte, wegen der Besoldungsanhebung einen höheren Unterhaltsanspruch zu haben.

Berufliche Veränderungen sind nach Rechtskraft der Scheidung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt hatten. Dies verneinte das OLG Celle hier, da bei Rechtskraft der Scheidung im Februar 1988 die Eheleute nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten konnten, dass die beiden deutschen Staaten sich vereinigen würden und der Ehemann dadurch beruflich aufsteigen würde.


Urteil des OLG Celle vom 04.11.1998
21 UF 146/98
FamRZ 1999, 858
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