Zu einer Wohnungseigentumsanlage gehörte eine Tiefgarage. Einer der Parkplätze war so ungünstig gelegen, daß die entsprechende Eigentümerin angeblich nicht ohne Behinderung anderer Fahrzeuge aus- bzw. einparken konnte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloß daher mehrheitlich, daß auf Kosten der Eigentümergemeinschaft in der Tiefgarage eines Nachbaranwesens ein Stellplatz angemietet wird.
Das Oberlandesgericht Köln erklärte diesen mehrheitlichen Beschluß für unwirksam. Die ungünstige Lage des Parkplatzes mit den damit verbundenen Parkbehinderungen ist allein ein Problem der Wohnungseigentümerin, in deren Sondereigentum der betreffende Stellplatz steht. Jedenfalls darf die Eigentümergemeinschaft nicht mit Kosten für die Anmietung eines externen Parkplatzes belastet werden.
Beschluß des OLG Köln vom 06.02.1998
ZMR 1998, 458