Vollkaskoversicherung: Überfahren einer Rotlichtampel


Das Überfahren einer Rotlichtampel ist objektiv grob fahrlässig. Dies hat zur Folge, dass eine bestehende Vollkaskoversicherung den am Fahrzeug des Versicherungsnehmers entstandenen Unfallschaden nicht zu ersetzen hat. Der Nachweis für das Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens muß jedoch von der Versicherung geführt werden.

Dieser Nachweis ist nach Auffassung des Landgerichts Trier jedoch nicht erbracht, wenn nicht auszuschließen ist, dass durch intensive Sonneneinstrahlung auf die Ampelanlage eine Täuschung des Unfallfahrers dahingehend erfolgte, dass nicht das Rotlicht, sondern das Grünlicht heller und intensiver aufgeleuchtet hat. Das Gericht wies in seinen Entscheidungsgründen darauf hin, dass der Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung im übrigen weitgehend entwertet wäre, wenn bereits einfache Fahrfehler des Versicherungsnehmers ohne weiteres als grob fahrlässig eingestuft würden. Die Versicherung wurde zur Zahlung des entstandenen Schadens verurteilt.


Urteil des LG Trier vom 14.01.1999
6 O 190/98
DAR 1999, 319
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