Die Teilungserklärung einer Eigentumswohnanlage enthielt unter anderem die Bestimmung, daß Beschlüsse in der Wohnungseigentümerversammlung grundsätzlich nur mit Dreiviertelmehrheit zustande kommen und lediglich bei Angelegenheiten, denen keine erhebliche Bedeutung zukommt, die einfache Mehrheit genügt.
Das Wohnungseigentumsgesetz geht grundsätzlich von einer Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit aus (§ 95 Absatz 1 WEG). Abweichend hiervon kann eine Teilungserklärung jedoch eine qualifizierte Mehrheit verlangen. Eine derartige Regelung muß aber inhaltlich genügend bestimmt sein, damit sie bei Abstimmungen auch eindeutig praktiziert werden kann. Hier fehlten jegliche Kriterien für die erhebliche oder unerhebliche Bedeutung eines Beschlußgegenstandes. Das Kammergericht Berlin erklärte daraufhin die beanstandete Bestimmung in der Teilungserklärung für unwirksam.
Beschluß des KG Berlin vom 04.03.1998
24 W 6949/97
MDR 1998, 1218