Ehegatte haftet nicht für Behandlungskosten


Ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem behandelnden Arzt oder der Klinik haftet der Ehegatte eines Patienten nicht für die Kosten der ärztlichen Behandlung des Ehepartners. Das Oberlandesgericht Köln erklärte eine im Vertragsformular eines Krankenhausaufnahmeantrags enthaltene Erklärung des Anmeldenden, für die Behandlungskosten gesamtschuldnerisch mit dem Patienten haften zu wollen wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz für unwirksam, falls der Ehegatte den Antrag lediglich als Vertreter seiner im Krankenhaus behandelten Ehefrau unterzeichnen wollte und nach den erkennbaren Umständen auch nur als solcher unterzeichnet hat.


Urteil des OLG Köln vom 07.10.1998
5 U 174/97
Handelsblatt vom 28.06.1999
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