Mieterhöhung nach unwirksamer Staffelmietvereinbarung


Erst Jahre nach Abschluß eines sogenannten Staffelmietvertrages wurde erkannt, daß die Staffelmietvereinbarung wegen eines Formfehlers unwirksam war. Der Vermieter vertrat danach die Auffassung, die Miete nach den allgemeinen Vorschriften erhöhen zu können.

Das Landgericht Berlin schloß sich dieser Auffassung an. Ist eine Staffelmietvereinbarung aus formalen Gründen unwirksam, so gelten die allgemeinen Mieterhöhungsregelungen. Die vereinbarten Staffelsätze sind in einem derartigen Fall ohne jede Bedeutung. Lediglich beim Vorliegen besonderer Umstände, die jedoch hier nicht gegeben waren, kann ein vertraglicher Ausschluß des Rechts zu Mieterhöhungen angenommen werden.


Urteil des LG Berlin vom 20.01.1998
64 S 304/97
ZMR 1998, 230
RdW 1998, 638
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