Belästigung durch Fußballplatz


Eine Gemeinde ist als Betreiber eines öffentlichen Sportplatzes verpflichtet, geeignete Vorkehrungen wie z.B. die Errichtung von sechs Meter hohen Fangzäunen zu treffen, um das Fliegen von Bällen auf ein privates Nachbargrundstück zu verhindern.


Urteil des OVG Lüneburg vom 25.07.1997
1 L 5865/95
NJW 1998, 2921
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